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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
am 12.06.2010 fanden in Berlin und Stuttgart Demonstrationen zu dem geplanten Sparpaket der Bundesregierung statt. Unter dem Motto "Wir zahlen nicht für Eure Krise" solidarisierten sich etwa 45.000 besorgte Bürger, um auf die steigende Verarmung unserer Gesellschaft aufmerksam zu machen. Das geplante Sparket beteiligt die Verursacher der Krise in keiner Weise angemessen an den Kosten und setzt so den langjährigen Trend der Klientel-Politik fort, Gewinne zu privatisieren, Verluste aber zu sozialisieren. Wenn selbst Milliardäre wie Dietmar Hopp das Sparpaket für unsozial halten, muss einem das zu Denken geben. Beim Betrachten des nachfolgenden Videos, das über die Demonstration in Suttgart berichtet, fiel mir auf, dass viele Polizisten vermummt waren und unbescholtene Bürger mit Kameras filmten.
Gab es da nicht ein sog. Vermummungsverbot? Das wollte ich genauer wissen und machte mich auf die Suche. Fündig wurde ich beim § 17a Abs. 2 des Versammlungsgesetzes, der folgenden Inhalt hat:
"Teilnehmern von Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel ist es untersagt, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu geeignet und bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern."
Wenn man nun unterstellt, dass auch Einsatzkräfte der Polizei, SEK-Kommandos oder Personen des Verfassungsschutzes als Teilnehmer zu werten sind, stellt sich die Frage, ob diese ebenso an das Vermummungsverbot gebunden sind wie jeder Bürger auch.
In diesem Zusammenhang erinnerte mich spontan an das Buch "Animal Farm" von George Orwell, der im Jahre 1945 über einen Aufstand der Tiere über die Menschen schrieb. Das 7. Gebot des Animalismus lautete:" Alle Tiere sind gleich", was sich im Lauf der Geschichte dahingegen änderte, dass alle Tiere gleich waren, ausser den Schweinen, die waren gleicher.
Im übertragenen Sinne könnte man damit den Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz folgendermaßen formulieren:
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" - ausser Polizisten, die sind gleicher. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.
Da ich diesen Widerspruch für mich nicht auflösen konnte, habe ich am 15.06.2010 eine E-Mail an unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Innenminister Thomas de Maizière mit folgendem Wortlaut geschrieben:
"Sehr geehrter Herr Dr. de Mazière,
der § 17a Abs. 2 des Versammlungsgesetzes regelt, dass es Teilnehmern von Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel untersagt
ist, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu geeignet und bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Anlässlich der am 12.06.2010 in Berlin und Stuttgart stattgefundenen Demonstrationen gegen das geplante Sparpaket der Bundesregierung zeigt sich jedoch, dass die Einsatzkräfte der Polizei
überwiegend vermummt waren und somit gegen das Vermummungsverbot verstossen haben.
Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält die unveränderbare Bestimmung, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Als maßgeblicher Entscheidungsträger in unserem Land möchte ich Sie daher bitten, dafür Sorge zu tragen, dass auch Einsatzkräfte der Polizei, des Verfassungsschutzes und sonstiger staatlicher
Einsatzkommandos sich im Rahmen des Grundgesetzes und aller übrigen Gesetze unseres Landes bewegen.
Ich möchte Sie daher bitten, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten alles dafür zu tun, dass Gesetze unseres Landes von allen Bevölkerungsgruppen eingehalten werden."
Am 17.06.2010 erhielt ich daraufhin von Herrn Heinrich Lorenz, Bürgerservice des Innenministeriums, folgende Antwort:
"Sehr geehrter Herr Orth,
für Ihre E-Mail vom 15. Juni 2010 danke ich Ihnen.
Sie weisen in Ihrer E-Mail auf § 17 a Abs. 2 des Versammlungsgesetzes hin. Demzufolge ist es Teilnehmern von Versammlungen oder sonstigen Veranstaltungen untersagt, das Gesicht zu verdecken oder
Gegenstände mitzuführen, die dazu geeignet und bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Weil alle Menschen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vor dem Gesetz gleich sind, bitten Sie Herrn Bundesinnenminister darum, dafür Sorge zu tragen, dass sich Einsatzkräfte der Polizei ebenfalls
an das Vermummungsverbot halten.
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind im Zuge der Kompetenzverteilung die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen (Artikel 30 GG
"Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.").
Der Begriff „Polizeihoheit der Länder“ bringt zum Ausdruck, dass die Zuständigkeit für das Polizeiwesen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den Bundesländern vorbehalten ist. Diese
haben nach dem Prinzip des Föderalismus neben dem Bund eine eigene Staatsqualität. Mithin sind die Länder auch für die Gesetzgebung hinsichtlich Ihres Polizeiwesens und dessen Organisation
zuständig, sofern es sich nicht um sonderpolizeiliche Einrichtungen des Bundes – z.B. Bundeskriminalamt oder Bundespolizei – handelt. Die Organisation des Polizeiwesens beinhaltet auf Landesebene
u.a. die Personalhoheit.
Aus diesen (grund)gesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund – mithin also auch Oberste Bundesbehörden wie das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern – keine rechtliche
Möglichkeit hat, auf Entscheidungen der Bundesländer hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer organisatorischen Maßnahmen im Polizeiwesen, Einfluss zu nehmen, solange ausschließlich Angelegenheiten
der Bundesländer, bzw. eines Bundeslandes, berührt sind. Letzteres ist vorliegend der Fall. Vor diesem Hintergrund entscheidet jedes Bundesland in eigener Zuständigkeit, ob bei Einsatzmaßnahmen
der Polizei die Polizeikräfte vermummt auftreten.
Ich muss daher um Ihr Verständnis bitten, dass aus rechtlichen Gründen das Bundesministerium des Innern in Ihrem speziellen Fall keinen Einfluss ausüben darf.
Da Sie sich in Ihrer E-Mail auf Polizeibeamte in Berlin und Stuttgart beziehen, bitte ich Sie darum, sich mit Ihrer Bitte an die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin, Klosterstraße
47
10179 Berlin und an das Innenministerium des Bundeslandes Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart
zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Heinrich Lorenz
Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice-Zentrum -
In meinem speziellen Fall, was auch immer darunter zu verstehen ist, darf das Bundesinnenministerium also keinen Einfluss nehmen. Polizei ist Ländersache, wobei ich bisher immer davon ausgegangen bin, dass gem. Grundgesetz Bundesrecht Landesrecht bricht.
Nun gut, nach 51 Jahren in diesem Land kenne ich mich gut damit aus, den Dienstweg einzuhalten. Meine Anfrage habe ich deshalb am 18.06.2010 in leicht veränderter Form an den Innenminister des Landes Baden-Württemberg, Herrn Reich, gestellt:
"Sehr geehrter Herr Reich,
meine Anfrage vom 15.06.2010 an Herrn Thomas de Maizière wurde mit Mail vom 17.06.2010 dahingehend von Herrn Heinrich Lorenz beantwortet, ich möge mich unter Bezug auf Artikel 30 GG "Die
Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt" an das Innenministerium
des Landes Baden-Württemberg wenden.
Meine Anfrage bezog sich auf § 17a Abs. 2 des Versammlungsgesetzes, das regelt, dass es Teilnehmern von Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
unter freiem Himmel untersagt ist, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu geeignet und bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Anlässlich der am 12.06.2010 in Stuttgart stattgefundenen Demonstration gegen das geplante Sparpaket der Bundesregierung zeigt sich jedoch, dass die Einsatzkräfte der Polizei teilweise vermummt
waren und somit gegen das Vermummungsverbot verstossen haben.
Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält jedoch die unveränderbare Bestimmung, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
In meiner vielleicht etwas laienhaften Auffassung eines Rechtsstaates stellt sich mir die Frage, ob sich Einsatzkräfte der Polizei, des Verfassungsschutzes und sonstiger staatlicher
Einsatzkommandos noch im Rahmen des Grundgesetzes und aller übrigen Gesetze unseres Landes bewegen. Gibt es konkrete Rechtsprechung darüber, warum Einsatzkräfte der Polizei das Vermummungsverbot
nicht zu beachten haben oder der Gleichheitsgrundsatz gem. Artikel 3 Abs. 1 GG für Polizisten nicht gilt?
Ich hoffe, Sie können mir mit weiterführenden Informationen dabei helfen, diesen Widerspruch aufzuklären.
Sobald mir eine Antwort vorliegt, werde ich diese hier natürlich veröffentlichen. Ich hoffe, unser Landesinnenminister kann meine begründeten Zweifel ausräumen.
Herzliche Grüße
Andreas Orth
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